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   BFH, 24.01.1990 - I B 58/89   

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https://dejure.org/1990,4592
BFH, 24.01.1990 - I B 58/89 (https://dejure.org/1990,4592)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1990 - I B 58/89 (https://dejure.org/1990,4592)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - I B 58/89 (https://dejure.org/1990,4592)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mangelnde Substantiierung der Einkommensteuerfreiheit eines US-Staatsangehörigen im Rahmen der Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.02.1988 - I R 69/84

    DBA-Frankreich - Ehefrau - Streitkräfte - Ziviles Gefolge der französischen

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I B 58/89
    Der Antragsteller hielt sich jedoch nicht "nur" in der Eigenschaft als Angehöriger eines Mitglieds des zivilen Gefolges der US-Truppen in Deutschland auf, sondern um eine nichtselbständige Tätigkeit für ein privates US-amerikanisches Unternehmen auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, HFR 1988, 503, m.w.N.).

    Die Erteilung einer Bescheinigung durch die Streitkräfte steht dieser Beurteilung nicht entgegen (BFH in BFHE 153, 30, HFR 1988, 503; BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 70/84, nicht veröffentlicht - NV -).

  • BFH, 26.01.1983 - I B 48/80

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I B 58/89
    Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 der Zivilprozeßordnung - ZPO - ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, und vom 21. Dezember 1983 I B 81/82, BFHE 139, 501, BStBl II 1984, 206, m.w.N.).
  • BFH, 21.12.1983 - I B 81/82

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Regelungsanordnung -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I B 58/89
    Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft gemacht ist (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 der Zivilprozeßordnung - ZPO - ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, und vom 21. Dezember 1983 I B 81/82, BFHE 139, 501, BStBl II 1984, 206, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.1975 - I B 96/74

    Einstweilige Anordnung - Streitiges Rechtsverhältnis - Verfahrensgegenstand -

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I B 58/89
    Durch die beantragte Anordnung soll zum einen eine Veränderung des bestehenden Zustandes vor der Entscheidung über die Feststellungsklage verhindert werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Februar 1975 I B 96/74, BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449).
  • BFH, 18.11.1986 - VII S 16/86

    Voraussetzungen für Bewilligung einer Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I B 58/89
    Unabhängig vom Tatbestand des § 56 EStDV kann die Steuerbehörde gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch Aufforderung begründen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. November 1986 VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669).
  • BFH, 24.02.1988 - I R 70/84
    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I B 58/89
    Die Erteilung einer Bescheinigung durch die Streitkräfte steht dieser Beurteilung nicht entgegen (BFH in BFHE 153, 30, HFR 1988, 503; BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 70/84, nicht veröffentlicht - NV -).
  • BFH, 20.07.1965 - I 416/61
    Auszug aus BFH, 24.01.1990 - I B 58/89
    Wenn der Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur deutschen Einkommensteuer herangezogen werden könnte, würde die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung einen Ermessensfehler darstellen (BFH-Urteil vom 20. Juli 1965 I 416/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 519, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 167, Rechtsspruch 8).
  • BFH, 09.11.2005 - I R 47/04

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

    Zudem wäre eine behördliche Bestätigung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht bindend (so für den Fall der Erteilung einer Bescheinigung durch die Streitkräfte BFH-Beschluss vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488, m.w.N.; a.A. Ränsch/Scheunemann, Internationales Steuerrecht 2004, 871, 872).
  • FG Schleswig-Holstein, 13.09.2000 - V 122/00

    Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr: ESt-Pflicht bei Inlandsfahrten?

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  • BFH, 18.10.1994 - I B 27/94

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt von Mitgliedern fremder NATO-Truppen

    Materiell-rechtlich entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß die Mitglieder fremder NATO- Truppen und ihr ziviles Gefolge im Inland wegen Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -- NATOTrStat -- (BGBl II 1961, 1190) keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 121/84, BFH/NV 1988, 632; vom 26. April 1991 III R 104/89, BFH/NV 1992, 373; Beschluß vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488).

    Es entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann (vgl. BFH in BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; in BFH/NV 1988, 632; in BFH/NV 1990, 488; in BFH/NV 1992, 373).

  • BFH, 02.07.1997 - I R 45/96

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer

    Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist (BFH-Beschluß vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488 unter 4., m. w. N.).
  • BFH, 28.02.2008 - VIII B 129/07

    Kumulative Begründung - Unerheblichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen -

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 437; BFH-Beschluss vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488) hält sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl II 1961, 1190) auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20

    Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus

    Damit ist die Berechtigung des Klägers zum umsatzsteuerfreien Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen - ungeachtet der von dem Kläger verneinten Frage, ob unmittelbar aus völkerrechtlichen Vereinbarungen folgende Vorteile wie die der gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk umsatzsteuerfreien Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1200 Tz 11) zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen können - allein durch das Dienstverhältnis des Klägers zu den US-amerikanischen Streitkräften veranlasst, ohne das er sich nicht - wenn auch möglichweise unzutreffend - auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat hätte berufen können; eine möglicherweise den Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat widersprechende Handhabung durch die US-amerikanischen Streitkräfte hat für den Senat keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; in BFH/NV 1995, 735).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2004 - 1 K 1574/03

    Steuerpflicht - Ex-US-Soldaten im Inland steuerpflichtig?

    Es entspricht jedoch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch Angehörige der Truppe oder des zivilen Gefolges in Deutschland einkommensteuerpflichtig werden können, wenn sie sich nicht nur in dieser Eigenschaft im Bundesgebiet aufhalten (vergl. BFH-Beschluss vom 24.1.1990, Az. I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; BFH-Beschluss vom 18.10.1994, Az: 1 B 27/94, BFH/NV 1995, 735, nachgehend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.8.1996, Az: 2 BvR 456/95, StE 1996, 622).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2022 - 3 V 1569/21

    Zur Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen

    Damit ist die Berechtigung des Antragstellers zum umsatzsteuerfreien Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen - ungeachtet der von dem Antragsteller verneinten Frage, ob unmittelbar aus völkerrechtlichen Vereinbarungen folgende Vorteile wie die der gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk umsatzsteuerfreien Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1200 Tz 11) zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen können - allein durch das Dienstverhältnis des Antragstellers zu den US-amerikanischen Streitkräften veranlasst, ohne das er sich nicht - wenn auch möglichweise unzutreffend - auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat hätte berufen können; eine möglichweise den Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat widersprechende Handhabung durch die US-amerikanischen Streitkräfte hat für den Senat keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; in BFH/NV 1995, 735).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2004 - 1 K 3063/00

    Unbeschränkte Steuerpflicht von pensionierten US-Army-Soldaten mit

    Es entspricht jedoch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch Angehörige der Truppe oder des zivilen Gefolges in Deutschland einkommensteuerpflichtig werden können, wenn sie sich nicht nur in dieser Eigenschaft im Bundesgebiet aufhalten (vergl. BFH-Beschluss vom 24.1. 1990, Az: I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; BFH-Beschluss vom 18.10.1994, Az: I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, nachgehend Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.8.1996, Az: 2 BvR 456/95, StE 1996, 622).Der Kreis der auch steuerlich Privilegierten wird in Art. 73 des Zusatzabkommens zum NTS (ZA-NTS) vom 3.8.1959 (BGBl II 1961, 1183), das für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland am 1.7.1963 in Kraft getreten ist (BGBl II 1963, 745), dadurch erweitert, dass TF, deren Dienst die Truppe benötigt und die im Bundesgebiet ausschließlich für die Truppe als Berater in technischen Fragen oder zwecks Aufstellung, Bedienung und Wartung von Ausrüstungsgegenständen arbeiten, wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1414/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

    Damit ist die Berechtigung des Klägers zum umsatzsteuerfreien Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen - ungeachtet der von dem Kläger verneinten Frage, ob unmittelbar aus völkerrechtlichen Vereinbarungen folgende Vorteile wie die der gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk umsatzsteuerfreien Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2004, BStBl I 2004, 1200 Tz 11) zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen können - allein durch das Dienstverhältnis des Klägers zu den US-amerikanischen Streitkräften veranlasst, ohne das er sich nicht - wenn auch möglichweise unzutreffend - auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat hätte berufen können; eine möglichweise den Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat widersprechende Handhabung durch die US-amerikanischen Streitkräfte hat für den Senat keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488; in BFH/NV 1995, 735).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 3 V 1148/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

  • BFH, 26.04.1991 - III R 104/89

    Zusammenveranlagung von Eheleuten bei der Einkommensteuer

  • FG Baden-Württemberg, 03.06.2008 - 4 K 398/03

    Einkommensteuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.des Art. 73

  • FG Hamburg, 16.07.2003 - V 130/03

    Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2004 - 1 K 2841/01

    Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 ZA-NTS

  • BFH, 17.12.1997 - I B 79/97
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2004 - 1 K 2475/03

    Definition von Wohnsitz; Abgrenzung zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem

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